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25.09.13 - 14:11 Uhr

Geld sparen beim Umzug

(dmb-mvp) Jährlich ziehen mehr als zwei Millionen Mieterhaushalte um. Nach Schätzung des Deutschen Mieterbundes verschenken sie dabei viele Millionen Euro. Zum einen, weil sie ihre Rechte und Pflichten bei einem Wohnungswechsel nicht ausreichend kennen, zum anderen, weil sie schon bei Abschluss des neuen Mietvertrages teure Fehler machen.

Richtig kündigen: Doppelte Mietzahlung vermeiden

Unbefristete Mietverträge können Mieter grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter muss die unterschriebene Kündigungserklärung bis zum dritten Werktag des Monats erhalten, wenn dieser Monat bei der Fristberechnung noch mitzählen soll. Erhält er das Kündigungsschreiben einen Tag später, endet das Mietverhältnis einen Monat später, der Mieter muss also einen Monat länger Miete zahlen.

Echte Zeitmietverträge oder Verträge mit Kündigungsausschluss können nicht ohne weiteres beendet werden. Hier muss die Wirksamkeit der Vertragsklausel oder die Möglichkeit einer Nachmieterstellung durch den Mieterverein geprüft werden.

Schönheitsreparaturen: Nur bei wirksamer Vertragsvereinbarung

Millionenfach sind in Mietverträgen unwirksame Schönheitsreparaturklauseln eingedruckt. Folge ist, dass Mieter beim Auszug nicht renovieren müssen. Unabhängig von der Wohndauer sind dann Schönheitsreparaturen, wie Anstreichen oder Tapezieren, nicht geschuldet. Vermieter können dann auch nicht die Übernahme anteiliger Renovierungskosten fordern. Unwirksam sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beispiel Klauseln, die

  • starre Renovierungsfristen vorgeben,
  • anteilige Kostenübernahmen nach festen Berechnungsgrundlagen fordern,
  • eine Auszugsrenovierung unabhängig von der Wohndauer festschreiben, 
  • beim Auszug immer das Entfernen der Tapeten verlangen,                                         
  • Abweichungen von der bisherigen Ausführungsart von der Zustimmung des Vermieters abhängig machen.

Mietkaution: Rückzahlung mit Zins und Zinseszins

Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution mit Zins und Zinseszins zurückzahlen bzw. die Mietsicherheit zurückgeben. Er hat eine angemessene Überlegungsfrist, in der er prüfen kann, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen kann. Nur in Ausnahmefällen beträgt diese Frist sechs Monate und länger. Stehen nur noch Betriebskostenabrechnungen aus, darf der Vermieter allenfalls einen Teil der Kaution zurückhalten.

Die Mietkaution für die neue Wohnung darf höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Mieter dürfen die Mietsicherheit in drei Raten zahlen, die erste bei Beginn des Mietverhältnisses. Als Mietsicherheit kann auch eine Bankbürgschaft vereinbart oder ein Sparbuch mit dem Kautionsbetrag verpfändet werden.

Maklerprovision: Höchstens zwei Monatsmieten

Die Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten, ohne Betriebskostenvorauszahlungen, zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Voraussetzung ist, dass zwischen Makler und Mieter ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist. Außerdem muss der Makler tätig geworden sein, das heißt, er muss eine Wohnung vermittelt oder die Möglichkeit zur Anmietung nachgewiesen haben. Und der Mieter muss tatsächlich einen Mietvertrag mit dem Vermieter für diese Wohnung abgeschlossen haben.

Ein Anspruch auf Maklerprovision entfällt beispielsweise, wenn die angemietete Wohnung eine Sozialwohnung ist oder wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Vermieter oder Verwalter der Mietwohnung ist. Zu Unrecht gezahlte Maklerprovision kann der Mieter zurückfordern. Sein Anspruch verjährt nach drei Jahren.

Mietvertrag: Erst prüfen, dann unterschreiben

Vor Abschluss des Mietvertrages sollten sich Mieter Zeit nehmen und die getroffenen Vereinbarungen und das Kleingedruckte noch einmal sorgfältig bei ihrem Mieterverein prüfen lassen. Geklärt werden sollte insbesondere,

  • ob die vereinbarte Miethöhe realistisch ist und welche Mieterhöhungsmöglichkeiten der Vertrag, z.B. als Staffel- oder Indexmietvertrag, vorsieht.
  • ob die zusätzlich zu zahlenden Betriebskosten in realistischer Höhe angegeben sind, ob die monatlichen Vorauszahlungsbeträge voraussichtlich ausreichen werden.
  • wie der energetische Zustand und damit der Energiebedarf des Hauses ist. Mieter können sich einen Energieausweis vorlegen lassen, am besten einen bedarfsorientierten Energieausweis.
  • ob es Absprachen zur Mietdauer gibt. Vereinbart werden kann ein unbefristeter Mietvertrag, ein Zeitmietvertrag oder ein Vertrag mit Kündigungsausschluss.
  • ob die vielen vorgedruckten Vertragsklauseln überhaupt wirksam sind.

Alles Wissenswerte zum Thema Wohnungswechsel, von der Kündigung bis zum neuen Mietvertrag, zu Themen, wie Renovierung, Kaution, Makler und Abstand, dazu Umzugs- und Steuertipps in der neuen Mieterbund-Broschüre „Geld sparen beim Umzug“ (ISBN 978-3-933091-97-0), 84 Seiten, 6 Euro, erhältlich beim Deutschen Mieterbund Mecklenburg-Vorpommern oder zu bestellen beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bzw. unter www.mieterbund.de.