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10.11.14 - 14:25 Uhr

Winterzeit – Schimmelzeit

Schimmelpilz wegen Baumängeln oder durch falsches Heiz-und Lüftungsverhalten?

Aber wie lüftet und heizt man richtig? Nach Angabe des Deutschen Mieterbundes Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt es sich, tagsüber mindestens 18 Grad zu halten und die Temperatur nachts nicht unter 15 Grad absinken zu lassen. Wer morgens und abends gründlich querlüftet und die relative Luftfeuchtigkeit unter 60 % hält, liegt auf der sicheren Seite. Mit einem kombinierten Thermo-/Hygrometer zur Messung von Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit kann man diese Daten stets kontrollieren. Die Geräte gibt es für 15,00 € bis 20,00 € in Baumärkten, Kaufhäusern und bei Optikern. Ihr Einsatz ist sehr empfehlenswert.

Was tun, wenn es dennoch schimmelt? Der Vermieter ist zu informieren und Ursachenforschung ist zu betreiben. Wenn bei einer Raumtemperatur von 20 Grad und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60 % die Oberflächentemperatur an dem vom Schimmelpilz betroffenen Bauteil unter der Marke von 12,0 Grad liegt, kommt es infolge eines Baummangels zum Feuchtigkeitsniederschlag. Kommt dies häufiger vor, führt das zwangsläufig zur Schimmelbildung. Damit scheidet Mieterverschulden aus und der Vermieter ist in der Pflicht. Häufig ist eine teure Verbesserung der Wärmedämmung fällig. Ungezählte Vermieter nehmen aber lieber eine längere Mietminderung hin, als eine teure Instandsetzung zu beauftragen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine Mängelbeseitigungsfrist zu setzen. Ist sie erfolglos verstrichen, kommt eine Klage auf Instandsetzung in Frage, die jedoch langwierig ist. Alternativ kann der Mieter bei kleineren Schäden die Instandsetzung selber betreiben und mit den Kosten aufrechnen. Dazu könnte z. B. die Installation eines neuartigen Belüftungssystems gehören. Es misst an schadensanfälligen Stellen mit einem kleinen Sensor Wandtemperatur und Luftfeuchtigkeit und sorgt bei Bedarf mit einem kleinen Lüfter dafür, dass sich keine Feuchtigkeit niederschlagen kann. Damit ist der ungesunden Schimmelpilzbildung die Grundlage entzogen.

Hilfreich kann auch eine deutlich höhere Beheizung des Mietobjektes sein, verbunden mit einer Erhöhung des Lüftungstaktes, wobei die dadurch anfallenden höheren Heizkosten der Vermieter tragen müsste. Diese zu berechnen ist allerdings nicht ganz einfach. Wenn ein Mieterverschulden ausscheidet, kann der Mieter u. U. auch fristlos kündigen und seine Kosten als Schadensersatzanspruch geltend machen.

Liegen dagegen keine Baumängel vor und es kommt dennoch zur Schimmelbildung, muß der Mieter sein Heizungs- und Lüftungsverhalten kontrollieren und notfalls verändern.

Wenn die Mängel verdeckt schon beim Vertragsabschluss vorhanden waren, haftet der Vermieter sehr viel schärfer, als wenn sie erst während der Mietdauer eintreten. Nachfrage beim Vormieter lohnt allemal. In jedem Falle gilt: Streitfragen um Schimmelpilzbildung sind komplex – betroffene Mieter sollten sich frühzeitig und umfassend über Abhilfemaßnahmen und ihre Rechte informieren.