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03.04.20 - 15:52 Uhr

Wichtig: Sicher-Wohnen-Fonds und weitere Verbesserung des Mieterschutzes!

(dmb-mv) Ein Anfang ist gemacht. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März nach kurzer Beratung im Rekordtempo ein COVID19-Hilfe-Gesetz verabschiedet, das auch Regelungen für Mieter enthält. Demnach kann Mietern bis zum 30. Juni 2022 nicht gekündigt werden, wenn ein Zahlungsrückstand allein in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 entstanden ist und dieser auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht, was der Mieter glaubhaft zu machen hat. Damit ist allerdings auch klar, dass die Mieten geschuldet bleiben und spätestens bis zum 30. Juni 2022 vollständig nachentrichtet werden müssen.

Eine notwendige Ergänzung zur gesetzlichen Regelung bleibt nach Auffassung des DMB-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern die bereits mehrfach geforderte Einrichtung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“, sagte jetzt Geschäftsführer Kai-Uwe Glause. Niemand wisse, ob alle Mieter und Vermieter die finanzielle Durststrecke überstünden. Da der Bund einem „Sicher-Wohnen-Fonds“ bisher zurückhaltend gegenübersteht, fordert der Landesmieterbund nunmehr die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern auf, schnellstmöglich einen solchen Hilfsfonds einzurichten. Dieser soll die Miete bei COVID-19-bedingtem Ausfall als Zuschuss oder zinsloses Darlehen übernehmen und an den Vermieter auszahlen, um so das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht zu belasten.

Im Übrigen schließt sich der DMB Landesverband Mecklenburg-Vorpommern den Forderungen des Deutschen Mieterbundes in Berlin nach alsbaldigen Gesetzeskorrekturen an. Zum Beispiel müssten laut Geschäftsführer Glause auch Mieterinnen und Mieter vor Kündigungen geschützt werden, die bereits vor April 2020 einen kleineren Zahlungsrückstand hatten, der aber noch nicht für eine Kündigung reichte. Diesen Betroffenen drohe nämlich unverändert die Kündigung, wenn nun ab April 2020 Mietrückstände hinzukämen. Zu regeln sei auch, dass Mieterinnen und Mieter nicht mit Verzugszinsen belastet werden, wenn sie die ab April 2020 fällige Miete bis Juni 2022 die Miete nachzahlen. Nicht zuletzt sollte nach Auffassung des Mieterbundes der Dreimonatszeitraum April bis Juni 2020 auf mindestens sechs Monate, also bis September 2020, verlängert werden. Die Möglichkeit eines entsprechenden Beschlusses der Bundesregierung sehe das jetzt verabschiedete Gesetz ausdrücklich vor. Noch besser wäre eine Verlängerung auf zwölf Monate, also bis März 2021, denn die finanzielle Erholung der Menschen nach der Corona-Krise könne dauern, meint Glause abschließend.